895 f. und pag. 1112). Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen. Dabei ist nicht das Sachgericht gemeint, sondern die für den Vollzug zuständige Administrativbehörde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2019 vom 17. März 2020 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020). 11.5 Dauer der Landesverweisung Vorliegend überschritt der Beschuldigte die Schwelle zum schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG deutlich.