Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dadurch ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1). Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschuldigte zusätzlich wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt wurde und wegen mehreren Verletzungen der Verkehrsregeln vorbestraft ist (Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2016; pag. 1133).