Die Grenze von 18 Gramm Kokain für die mengenmässige Qualifikation hat er mit dem Erwerb von 385.45 Gramm reinem Kokain zwecks Weiterverkauf und dem tatsächlichen Weiterverkauf von 321.75 Gramm reinem Kokain um ein Vielfaches überschritten. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte die öffentliche Gesundheit und Sicherheit in der Schweiz somit erheblich gefährdet. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht dadurch ein grosses öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2020 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1).