Der Vollständigkeit halber wird jedoch Folgendes angefügt: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts regelmässig, sofern keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen, aufgrund derer das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 mit Hinweisen). Bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Umstände,