In diesem Fall könnte der Kontakt zum Beschuldigten immer noch anlässlich von gemeinsamen Ferien oder indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. gepflegt werden. Die Landesverweisung des Beschuldigten wäre auch unter dieser Prämisse nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.3 und 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.7). Zusammengefasst wird anerkannt, dass sich der Beschuldigte insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht um eine Integration in der Schweiz bemüht hat. Es ist nachvollziehbar, dass er gerade wegen den Zukunftsperspektiven seiner Kinder in der Schweiz bleiben möchte.