11 Abs. 1 BV ist das Nichtvorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles denn auch aus Kindesoptik zu bestätigen. Selbstredend steht es der Ehefrau des Beschuldigten offen, sich in der Schweiz um ein selbständiges Aufenthaltsrecht zu bemühen und – unter der Voraussetzung eines gültigen Aufenthaltstitels – mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz zu verbleiben. In diesem Fall könnte der Kontakt zum Beschuldigten immer noch anlässlich von gemeinsamen Ferien oder indirekt mittels Post, Telefon, SMS, WhatsApp, Videotelefonie oder Sprachnachrichten etc. gepflegt werden.