Insbesondere kann aus Art. 13 BV und Art. 8 EMRK nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Da weder die Ehefrau noch die Kinder des Beschuldigten selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, würde der Schutzbereich der Garantie durch eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht betroffen, selbst wenn die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben würde. Zusätzlich kann der Familie des Beschuldigten zugemutet werden, im Falle einer Landesverweisung mit dem Beschuldigten nach M.________ zurückzukehren.