Die Familie wurde während zwei Jahren von der Sozialhilfe unterstützt und hat sich – auf Empfehlung der Migrationsbehörde – vom Sozialdienst abgemeldet, obwohl nach wie vor ein Bedarf vorlag. Es wird bezweifelt, dass es dem Beschuldigten möglich sein wird, den Bedarf der Familie mit dem Zusatzverdienst aus dem K.________- und J.________-handel in Zukunft vollständig zu decken. Zudem ist unklar, inwiefern die Ehefrau des Beschuldigten künftig mit einer Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen beitragen wird. Entgegen der Ankündigung vor der Vorinstanz hat sie die erstinstanzlich in Aussicht gestellte Stelle noch immer nicht angetreten.