Mit dem dokumentierten Zuverdienst aus dem Handel mit K.________ und J.________ wird es der Familie auf Dauer nicht gelingen, den finanziellen Bedarf vollständig zu decken, so dass die Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit weiterhin besteht. Da der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte aus finanziellen Beweggründen begangen hat, kann nach Ansicht der Kammer auch eine Rückfallgefahr des Beschuldigten nicht vollständig verneint werden für den Fall, dass es der Familie nicht gelingen sollte, ihre wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken.