20 Auch in der Schweiz steht einer sozialen und beruflichen Wiedereingliederung des Beschuldigten grundsätzlich nichts entgegen, insbesondere da seine Strafe bedingt ausgefällt wurde oder er trotz laufendem Strafverfahren stets eine Erwerbsarbeit gefunden hat. In seinem beruflichen Fortkommen ist der Beschuldigte nicht eingeschränkt. Eine langfristige finanzielle Selbständigkeit der Familie setzt jedoch in absehbarer Zeit eine zusätzliche Arbeitstätigkeit seiner Ehefrau voraus. Mit dem dokumentierten Zuverdienst aus dem Handel mit K.______