Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht absolut gilt (siehe Ziff. 7 oben). Selbst wenn ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben vorliegen würde, stünde dieser unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Wie der nachfolgenden Gesamtwürdigung sowie der Interessenabwägung entnommen werden kann, liesse sich die Landesverweisung des Beschuldigten im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtfertigen (siehe Ziff. 11.2.5 und Ziff. 11.3 unten; Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1).