Die Ehefrau des Beschuldigten kam ausschliesslich aufgrund ihrer Heirat mit dem Beschuldigten in die Schweiz. Nach dem Eheschluss blieb sie noch ein Jahr in M.________, ihre erste Einreise in die Schweiz erfolgte am 27. August 2013 (pag. 939). Nach den gescheiterten Versuchen des Beschuldigten, in L.________ und Q.________ ein Geschäft zu eröffnen, reiste sie im Jahr 2014 wieder nach M.________, während der Beschuldigte in die Schweiz zurückkehrte (pag. 1143). Dort blieb sie bis am 26. September 2017, gebar ohne die Anwesenheit ihres Ehemannes ihren zweiten Sohn und reiste erst dann gemeinsam mit den beiden älteren Kindern wieder in die Schweiz ein (pag. 407 Z. 149 und pag.