Der Beschuldigte kommt seinen Pflichten als Elternteil soweit ersichtlich nach. Er kümmert sich etwa um den Unterhalt der Familie, nimmt am Alltag seiner Kinder teil und sorgt sich glaubhaft um deren Zukunft und Ausbildung. Die Familie gestaltet offenbar auch zumindest einen Teil der Freizeit gemeinsam (pag. 1143). Neben der Kernfamilie leben zwei Brüder des Beschuldigten in der Schweiz. Den Kontakt pflegt er jedoch nur zu einem Bruder (pag. 406 Z. 127 und pag. 956 Z. 36 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten hat keine Verwandten in der Schweiz (pag. 407 Z. 137).