11.2.3 Familienverhältnisse In Bezug auf die familiären Verhältnisse des Beschuldigten kann weitgehend auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden (siehe Ziff. 11.2.2 oben). Es haben sich in dieser Hinsicht seit dem erstinstanzlichen Urteil auch keine wesentlichen Änderungen ergeben: Der Beschuldigte lebt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen zusammen. Die zwei älteren Söhne gehen zur Schule bzw. in den Kindergarten (pag. 954 Z. 11 ff.). Das Familienleben kann als intakt bezeichnet werden. Der Beschuldigte kommt seinen Pflichten als Elternteil soweit ersichtlich nach.