Die Integration des Beschuldigten in der Schweiz geht nicht über eine normale Integration hinaus. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Landesverweisung mit Blick auf die Integration des Beschuldigten keine besondere Härte dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5).