404 Z. 19). Der Beschuldigte verfügt durch seine Arbeitstätigkeit vielmehr über ein gewisses soziales Umfeld ausserhalb seiner Familie. So nannte er diverse Personen, mit denen er freundschaftliche Kontakte pflegt und reichte im Berufungsverfahren zwei Empfehlungsschreiben sowie eine Referenzliste von Personen ein, die er offenbar grösstenteils aus seinem beruflichen Umfeld kennt (pag. 1207 ff.). Darüber hinaus ist der Beschuldigte jedoch nicht in besonderem Masse sozial integriert. Ausserhalb des Berufsalltags fehlen nach wie vor soziale Kontakte wie etwa Vereinstätigkeiten.