Im Ergebnis anerkennt die Kammer die Bemühungen des Beschuldigten zur Erlangung von finanzieller Selbständigkeit, die er im Berufungsverfahren auch ausführlich dokumentiert hat. Aus den aufgeführten Gründen kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten jedoch nicht als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden. Es bleibt zudem anzumerken, dass der Beschuldigte in den vergangenen sechs Jahren zwar in D.________ ansässig war, zuvor jedoch mehrfach Ort und sogar Land wechselte und sowohl in L.________ als auch in Q.________ «sein Glück versuchte» und jeweils ein Geschäft aufbauen wollte.