Seine Ehefrau könne jetzt dann arbeiten, weil nun alle drei Kinder bei der Tagesmutter seien (pag. 1142 f.). Die eingereichten Betreuungsvereinbarungen zeigen jedoch, dass das jüngste Kind erst seit dem 9. April 2021 und nur einmal pro Woche – vermutlich während zwei Stunden – bei der Tagesmutter ist (pag. 1206). Eine umfangreiche Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Beschuldigten ist somit weiterhin nicht zu erwarten. Im Ergebnis anerkennt die Kammer die Bemühungen des Beschuldigten zur Erlangung von finanzieller Selbständigkeit, die er im Berufungsverfahren auch ausführlich dokumentiert hat.