15 Ablösung von der Sozialhilfe weiterhin eine Bedürftigkeit bestand, ist die Gefahr eines erneuten Sozialhilfebezuges somit nicht von der Hand zu weisen (pag. 1157). Auch die angekündigte Arbeitstätigkeit der Ehefrau des Beschuldigten vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bereits vor der Vorinstanz hatte der Beschuldigte angegeben, es sei geplant, dass seine Frau im selben I.________ wie er im Stundenlohn als P.________ arbeite und das sei jetzt möglich, weil seine Frau nicht mehr auf die Kinder schauen müsse resp. das sei möglich, sobald das jüngste Kind in die Spielgruppe komme (pag.