Der Vorinstanz wird zugestimmt, dass die berufliche Integration des Beschuldigten vor diesen Hintergründen grundsätzlich als geglückt, aber nicht überdurchschnittlich bezeichnet werden kann. Zu diesem Schluss führt zunächst, dass die Familie trotz der Arbeitstätigkeit des Beschuldigten während zweier Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Der Sozialhilfebezug war durch die Verhaftung des Beschuldigten ausgelöst worden, bestand aber auch nach der Untersuchungshaft von 44 Tagen weiter, obwohl der Beschuldigte nach der Haft wieder an seinen damaligen Arbeitsplatz zurückkehren konnte (pag. 57, pag. 119 Z. 25 und pag. 955 Z. 21).