Zusätzlich nimmt er monatlich ein paar hundert Franken mit dem J.________- und K.________-handel ein, den er neben seiner unselbständigen Berufstätigkeit aufzuziehen versucht. Wie gross sein Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit effektiv ist, muss offen bleiben, da die Auslagen (wie z.B. Mehrwertsteuer, S.________-kosten, Fahrkosten, Sozialversicherungen etc.) aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen und den Angaben des Beschuldigten nicht hervorgehen. Der Vorinstanz wird zugestimmt, dass die berufliche Integration des Beschuldigten vor diesen Hintergründen grundsätzlich als geglückt, aber nicht überdurchschnittlich bezeichnet werden kann.