___ gesprochen. Eine Berufsausbildung hat der Beschuldigte nicht, er hat einzig einen ungefähr zweimonatigen O.________-kurs in der Schweiz besucht. Der Beschuldigte war während seines Aufenthalts in der Schweiz verschiedentlich im O.________ tätig. Aktuell arbeitet der Beschuldigte zu 100% als R.________ und verdient monatlich netto ca. CHF 4'000.00 plus – gemäss eigenen Angaben – Trinkgeld in der Höhe von einigen hundert Franken. Zusätzlich nimmt er monatlich ein paar hundert Franken mit dem J.________- und K.________-handel ein, den er neben seiner unselbständigen Berufstätigkeit aufzuziehen versucht.