Auch seine Ehefrau und seine Kinder haben keine gesundheitlichen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen (pag. 1146). In Würdigung dieser Umstände lässt sich Folgendes festhalten: Der Beschuldigte ist schon lange in der Schweiz, reiste jedoch erstmals im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein. Er hat somit die prägende Kindheit, Jugendzeit und Adoleszenz in M.________ verbracht, wo er auch einige Jahre gearbeitet hat. Er spricht relativ gut, wenn auch nicht immer einwandfrei verständlich Deutsch, was nach einem Aufenthalt von rund 20 Jahren in der Schweiz allerdings auch erwartet werden kann. Neben Deutsch wird in seiner Familie N.________ gesprochen.