Der Beschuldigte kann relativ gut Deutsch und versteht Schweizerdeutsch. So war es ihm trotz punktueller, im Gesamtverständnis nicht wesentlicher Verständnisprobleme auch möglich, ohne Übersetzer an der Berufungsverhandlung teilzunehmen (pag. 1139 ff.). Mit seiner Ehefrau unterhält sich der Beschuldigte in N.________.