13 ________ wurde sein zweiter Sohn in M.________ geboren. Knapp zwei Jahre später, am 26. September 2017, reiste H.________ mit den zwei Söhnen im Rahmen eines Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 415 und pag. 953 f. Z. 24 ff.). Am ________ wurde der dritte Sohn in der Schweiz geboren. Die letzte Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten war befristet bis zum 31. Mai 2021. Seit dem Jahr 2016 lebt der Beschuldigte in D.________. Er wohnt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen in einer Dreizimmerwohnung (pag. 78 und pag.