Der Beschuldigte wurde offiziell per 30. September 2014 in der Schweiz abgemeldet und zwar nach unbekannt. Als Folge davon erloschen die Aufenthaltsbewilligungen des Ehepaars. Ihr ältester Sohn wurde am ________ in L.________ geboren. Aufgrund von Sprachproblemen reiste der Beschuldigte mit seiner Familie weiter nach Q.________ und eröffnete dort ein Imbissgeschäft. Wiederum wegen Sprachproblemen kehrte der Beschuldigte letztendlich in die Schweiz zurück, während seine Ehefrau mit dem erstgeborenen Kind nach M.________ zurückreiste (pag. 733 und pag. 1141).