404 Z. 33 ff. und pag. 1126 f.). Am 13. Februar 2000 reiste er als Flüchtling in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches mit Verfügung vom 2. Mai 2003 des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge wegen fehlender Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Der Beschuldigte heiratete am ________ eine Schweizer Bürgerin, weshalb ihm per 15. November 2004 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Diese wurde ihm – trotz der am ________ erfolgten Trennung von seiner Ehefrau – jeweils verlängert. Am ________ folgte die Scheidung der kinderlosen Ehe. Gut zwei Monate später, am ________, heiratete der Beschuldigte in M._____