Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, beurteilt sich wie erwähnt in erster Linie nach den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE, welche weitgehend mit den Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK übereinstimmen (siehe Ausführungen unter E. 7 hiervor). 11.2.2 Integration, Anwesenheitsdauer in der Schweiz, finanzielle Verhältnisse und Gesundheitszustand Den Akten lassen sich folgende Informationen zu den Lebensverhältnissen des Beschuldigten und seinem Aufenthalt in der Schweiz entnehmen: Der Beschuldigte wurde am ________ in G.________ in M.________ geboren und ist m.________ Staatsangehöriger.