11. Erwägungen der Kammer 11.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist m.________ Staatsbürger und verfügt gemäss Leumundsbericht vom 10. Mai 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung B, gültig bis am 31. Mai 2021. Der Beschuldigte ist Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde rechtskräftig wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht.