Der Beschuldigte habe ein schweres Anlassdelikt begangen und übernehme noch heute nicht die volle Verantwortung dafür. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten führe bereits dazu, dass ihm kein Aufenthaltstitel mehr gewährt würde. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen worden sei. Der Beschuldigte habe einzig aus seiner familiären Situation heraus ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Das stehe einer Landesverweisung aber nicht entgegen. Alles Weitere könne nicht als wichtiges privates Interesse bezeichnet werden.