Die wirtschaftliche Lage sei sicher schwieriger, aber das sei kein Argument gegen eine Landesverweisung. In der Gesamtsituation sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen. Auch die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschuldigten aus. Bei Betäubungsmitteldelikten sei die Praxis des Bundesgerichts streng, die öffentlichen Interessen würden die privaten in aller Regel überwiegen, weil mit diesen Delikten eine grosse Gefahr für die Volksgesundheit geschaffen werde. Der Beschuldigte habe ein schweres Anlassdelikt begangen und übernehme noch heute nicht die volle Verantwortung dafür.