Das werde auch in der Aussage des Beschuldigten deutlich, in der er mit dem Begriff «Zuhause» M.________ und nicht die Schweiz gemeint habe. Der Beschuldigte sei in der Schweiz meist erwerbstätig gewesen, er habe sich von der Sozialhilfe gelöst. Das sei vermutlich gemacht worden, um die Chance auf einen Verblieb in der Schweiz zu verbessern, denn er verdiene nicht mehr als im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils. Die paar hundert Franken, welche er pro Monat mit dem K.________- verkauf verdiene, würden die bisherige Unterstützung vom Sozialdienst nicht ersetzen.