_ sei allen zumutbar. Der Gesetzgeber habe in Kauf genommen, dass die Landesverweisung für die Betroffenen einschneidende Konsequenzen mit sich bringe. Auch die weiteren Umstände sprächen gegen einen persönlichen Härtefall. Der Beschuldigte sei erst mit 21 Jahren in die Schweiz gekommen. Er habe seine prägende Kindheit und Jugend in M.________ verbracht. Er spreche einigermassen gut Deutsch, das dürfe man nach über 20 Jahren im Land aber auch erwarten. Die zwischenzeitliche Auswanderung nach L.________ und Q.________ zeige,