10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, das zentrale Argument der Verteidigung seien vorliegend die Familienverhältnisse des Beschuldigten. Die Familienverhältnisse seien intakt, der Beschuldigte komme seinen Vaterpflichten nach und verdiene einen Grossteil des Geldes, das die Familie zum Leben brauche. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei jedoch nicht tangiert, da ausser dem Beschuldigten niemand der Familie selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz habe.