Neben dem geringen Lohn der Frau des Beschuldigten wäre die Familie dabei auf Sozialhilfe angewiesen, was kaum im öffentlichen Interesse liege. Auf der anderen Seite sei zu erwarten, dass das Einkommen der Familie wegen der Erwerbstätigkeit der Frau und dem J.________- und K.________-handel den Bedarf bald übersteigen werde. Der Beschuldigte werde damit seine Sozialhilfeschulden abbauen, welche vor allem während seiner Haft entstanden seien, und die Verfahrenskosten bezahlen. Diese positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten habe bereits vor der Verhaftung eingesetzt. Eine Ausweisung würde diese zunichtemachen.