Es bestehe beim Beschuldigten kein Rückfallrisiko und er sei nicht einschlägig vorbestraft. In Kombination mit seinem Wohlverhalten spreche dies für seinen Verbleib in der Schweiz. Hinzu komme, dass die Familie des Beschuldigten bei einer Landesverweisung einen selbständigen Verbleib in der Schweiz anstreben würde. Neben dem geringen Lohn der Frau des Beschuldigten wäre die Familie dabei auf Sozialhilfe angewiesen, was kaum im öffentlichen Interesse liege.