9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung hob in Bezug auf die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten hervor, dass der Beschuldigte keinen Kontakt zu seiner Familie in M.________ pflege und lediglich seine Frau sporadisch Kontakt zu ihrer eigenen Familie habe. Seit dem Urteilszeitpunkt der Vorinstanz beziehe die Familie des Beschuldigten nun keine Sozialhilfe mehr. Der Beschuldigte habe einen Handel mit K.________ und J.________ aufgezogen. Wegen der Kurzarbeit sei seine wirtschaftliche Selbständigkeit vorübergehend geringfügig wieder reduziert worden. Mit der Wiedereröffnung der O.______