Von einer überaus positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten in der Schweiz seit der Anlasstat könne zudem nicht gesprochen werden. Die Dauer der Landesverweisung wurde von der Vorinstanz gestützt auf den begangenen mengenmässig qualifizierten Drogenhandel und die ausgesprochene Sanktion auf 6 Jahre festgesetzt. Ausserdem wurde die Ausschreibung im Schengener Informationssystem als angemessen erachtet und verfügt (pag. 1059, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).