Das Anwesenheitsrecht der Ehefrau hänge mit dem Aufenthaltsrecht des Beschuldigten zusammen (abgeleitetes Anwesenheitsrecht) und die Ehefrau würde deshalb gar nicht erst als «in der Schweiz gefestigt anwesende Person» i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten. Zudem müsse eine sehr gute Integration der Ehefrau des Beschuldigten gestützt auf die erst knapp drei Jahre, in welchen sie in der Schweiz lebe, verneint werden. Es sei für die Ehefrau zumutbar, mit den gemeinsamen Kindern nach M.________ zurückzugehen und das Familienleben dort zu pflegen. Von den Kindern des Beschuldigten sei lediglich der jüngste Sohn in der Schweiz geboren.