Die berufliche Integration des Beschuldigten könne deshalb nicht als besonders intensiv und über eine normale Integration hinausgehend qualifiziert werden. Ebenso wenig gehe die sonstige soziale, kulturelle und persönliche Integration des Beschuldigten über eine normale Integration hinaus. Zwar könne der Beschuldigte Deutsch sprechen und verstehen, jedoch sei bei der vorliegenden Aufenthaltsdauer zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte über ein höheres Niveau als B1 verfüge. Offenbar werde zu Hause auch überwiegend in der Muttersprache gesprochen.