, S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die berufliche Integration sei zwar grundsätzlich geglückt. Trotz dieser Integration sei die wirtschaftliche Situation angespannt. Die Familie werde von den Sozialdiensten unterstützt. Es sei fraglich und keineswegs gesichert, ob das K.________- Business der Familie wie vom Beschuldigten geplant die Ablösung vom Sozialdienst erlauben würde. Die berufliche Integration des Beschuldigten könne deshalb nicht als besonders intensiv und über eine normale Integration hinausgehend qualifiziert werden.