8 8. Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte einen Härtefall und begründete dies damit, dass eine lange Aufenthaltsdauer von insgesamt 19 Jahren - selbst bei einer damit verbundenen normalen Integration - als Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls nicht genüge. Erforderlich seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher und gesellschaftlicher Natur, was beim Beschuldigten nicht bejaht werden könne (pag. 1053 ff., S. 45 ff.