Weiter ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Täters zu bemessen. Zu beachten ist schliesslich auch, welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom Täter ausgeht (vgl. Zurbrügg/Hruschka in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB/JStGB, Basel 2019, 4. Auflage [nachfolgend BSK StGB-Bearbeiter], N 27 ff. zu Art. 66a).