1 BetmG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 WG erfüllt. IV. Strafzumessung Schliesslich hat der Beschuldigte auch die von der Vorinstanz festgesetzten Strafen nicht angefochten. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Übertretungsbusse 5 von CHF 600.00 ist rechtskräftig (pag. 1038 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). V. Landesverweisung