III. Rechtliche Würdigung Auch betreffend die rechtliche Würdigung erübrigen sich eigene Ausführungen der Kammer und es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1035 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat den qualifizierten Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (mengenmässige Qualifikation) sowie denjenigen der Konsumwiderhandlungen und dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art.