II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Konsumwiderhandlungen sowie dem Konsum dienenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Waffengesetz sind unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Der massgebliche Sachverhalt ist somit erstellt und es kann dazu auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1016 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).