Als Folge davon sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche, die ausgesprochene Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse, das Urteil im Widerrufsverfahren inkl. Kostenfolgen und die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer hat somit über die Landesverweisung, die Ausschreibung im SIS, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die der Rechtskraft nicht zugänglichen Verfügungen betreffend DNA und erkennungsdienstliche Daten neu zu befinden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).