- 1 Schmetterlingsmesser (Ass. 006) - 1 Waschpulverdose leer (Ass. 008) - 1 Beutel mit weissem Pulver (Ass. 009, bei IRM [soweit nicht bereits vernichtet]) 5. Der Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 30.00 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten. II. Es sei gegenüber A.________ eine Landesverweisung von 6 Jahren auszusprechen. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) seien A.________ aufzuerlegen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: