3. des Nichtwiderrufs des für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. September 2016 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzugs unter Verwarnung und Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr sowie der Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren an A.________. 4. der Einziehung folgender Gegenstände zur Vernichtung: