1. dem Kanton 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen seien und 2. das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gemäss der eingereichten Kostennote gerichtlich festzusetzen sei. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (pag. 1211 f.). I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 30. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich